Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Form
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten im Geschäftsbereich Acoustic Solutions für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Individuell getroffene schriftliche Vereinbarungen und die Angaben in unserer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den Incoterms® der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), gültig in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung, auszulegen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB umfasst sowohl die Schriftform als auch die Textform (z.B. Brief oder E-Mail). Gesetzlich zwingende Formvorschriften und weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich eine klarstellende Bedeutung. Soweit diese AGB keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Diese AGB liegen in einer deutschen (AGB) und einer englischen (GTC) Fassung vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die schriftliche Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(2) Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die schriftlich getroffenen Vereinbarungen maßgeblich, einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(3) An sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Akustikberechnungen, Messprotokolle und sonstige technische Dokumentationen – auch in digitaler Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden.
3. Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk „Ex Works“ (EXW Incoterms® 2020), wo zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung der Ware an unserem Werk auf den Kunden über. Die Bereitstellung wird dem Kunden durch eine entsprechende Anzeige mitgeteilt.
(2) Auf Wunsch und Kosten des Kunden veranlassen wir die Versendung der Ware auch an einen von ihm benannten Bestimmungsort (Versendungskauf). Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Auswahl des Transportunternehmens, des Versandwegs und der Verpackung in unserem Ermessen.
(3) Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich oder als Fixtermin bestätigt worden sind. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um abgehende Liefertermine ab Werk. Der Termin gilt als eingehalten, sobald die Ware zur Abholung bereitsteht und wir dem Kunden die Bereitstellung angezeigt haben oder bei vereinbartem Versendungskauf unser Werk fristgerecht verlassen hat.
(4) Unsere Pflicht zur fristgerechten Lieferung setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und sämtliche technischen Fragen geklärt sind. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Angaben, Maße, technischen Daten (z.B. Bild- oder Grafikdateien in der vereinbarten Auflösung und Qualität) und von Beistellmaterial sowie die vereinbarte Leistung per Vorkasse. Das Recht, die Leistung bei nicht erfülltem Vertrag zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Abholung bzw. Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz für den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(6) Können wir einen vertraglich vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Kunden unverzüglich und teilen zugleich einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mit. Ist die Leistung auch zu diesem neuen Liefertermin nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist insbesondere dann gegeben, wenn trotz rechtzeitig und kongruent abgeschlossenen Deckungsgeschäfts keine rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer erfolgt, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette (z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien oder behördliche Maßnahmen) oder wenn wir im Einzelfall zur anderweitigen Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(7) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk (EXW), einschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich Fracht, Versicherung, Zoll und sonstiger Versandkosten. Diese zusätzlichen Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Beauftragen wir auf Wunsch des Kunden den Versand der bereitgestellten Ware, so werden die hierfür anfallenden Transportkosten einschließlich der Transportversicherung gemäß unseren jeweils gültigen Konditionen berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Alle Preisangaben verstehen sich in netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilwiese nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir im Angebot, spätestens in unserer Auftragsbestätigung.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie der laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderung“) mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor („Vorbehaltsware“).
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich und in Textform zu informieren, sobald ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird oder wenn Dritte z.B. durch Pfändung auf die Vorbehaltsware zugreifen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt trotz der Abtretung zum Einzug der Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten entstehen, ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir von unserem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen. Tritt einer dieser Fälle ein, sind wir berechtigt, vom Kunden die Offenlegung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, die Übergabe aller für den Einzug notwendigen Unterlagen sowie die Benachrichtigung der Schuldner über die erfolgte Abtretung zu verlangen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Mängelhaftung
(1) Unsere Marketingunterlagen, insbesondere Musterbücher, Angaben auf unserer Website, in Broschüren, Katalogen oder sonstigem Werbematerial, sowie Herstellerangaben dienen ausschließlich der Produktbeschreibung und stellen keine vertraglich vereinbarten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Anwendungshinweise geben wir nach bestem Gewissen. Sie sind jedoch unverbindlich und begründen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur zugesichert, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Die Prüfung der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck obliegt allein dem Kunden.
(3) Geringfügige Abweichungen von den technischen Angaben in unseren technischen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich Gewicht, Farbe, Oberfläche und Maß gelten als produktionsbedingt oder materialtypisch und stellen keinen Mangel dar, soweit sie im Rahmen branchenüblicher Toleranzen liegen.
(4) Technische Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen
(5) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6) Der Kunde hat uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die Ware zu diesem Zweck auf Verlangen an uns herauszugeben.
(7) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Der Kunde hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während einer laufenden Nacherfüllung ist der Kunde nicht berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich, unzumutbar oder von uns verweigert worden, oder ist die gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder bei nicht unerheblichem Mangel vom Vertrag zurücktreten.
(10) Sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften – sei es unmittelbar gemäß § 439 Abs. 3 BGB oder im Rahmen eines Rückgriffs nach §§ 445a, 445b BGB – verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der Ersatzware zu erstatten, setzt diese Verpflichtung voraus, dass der Kunde uns zuvor unverzüglich schriftlich den Mangel angezeigt und uns vor Ort Gelegenheit zur Untersuchung und Analyse des Mangels eingeräumt hat. Bei berechtigter Mängelrüge müssen wir außerdem zuvor auf Verlangen die Möglichkeit erhalten haben, den Mangel selbst oder durch beauftragte Dritte auf unsere Kosten zu beseitigen. Der Kunde hat die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage geeigneter Belege. Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Berechtigte Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB sind der Höhe nach auf den Warenwert begrenzt. Soweit der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, bleiben § 445a 445b BGB unberührt.
(11) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen in Ziff. 7 wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird.
7. Sonstige Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(5) Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
8. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften (z. B. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln) längere Fristen vorsehen.
(2) Die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Kunden gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.
(4) Unberührt bleiben alle weiteren nicht abdingbaren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung.
9. Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann i.S.v. § 1 HGB, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.